Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot | Personenrecht
Dispositiv
- Das Verfahren ZK1 22 55 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 (Proz. Nr. 115-2021-39) aufgehoben sind.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6 / 6
- Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. April 2022 Referenz ZK1 22 55 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Walker, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel PSG Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 19.01.2022, mitgeteilt am 02.03.2022 (Proz. Nr. 115-2021-39) Mitteilung
11. April 2022
2 / 6 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 23. Februar 2021 ersuchte B._____ das Regionalgericht Plessur, gegen A._____ ein superprovisorisches Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot nach Art. 28b ZGB zu erlassen. Das Regionalgericht Plessur hiess das Gesuch am
24. Februar 2021 gut. Die superprovisorische Verfügung wurde mit Entscheid vom
15. April 2021 bestätigt. Die Prosequierungsklage datierte vom 14. Juli 2021. Sie enthielt folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle und der Androhung einer Ord- nungsbusse in Höhe von CHF 3'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Unterlassungsfalle, richterlich gemäss Art. 28b ZGB zu verbie- ten, sich dem Kläger auf weniger als 100 Meter in irgend einer Weise anzunähern. 2. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle und der Androhung einer Ord- nungsbusse im Höhe von CHF 3'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Unterlassungsfalle, richterlich gemäss Art. 28b ZGB zu verbie- ten, den Kläger in irgend einer Art und Weise (direktes Gespräch, Briefeinwurf, Telekommunikation, E-Mail, Social Media, etc.) zu kon- taktieren. 3. Die hiervor erwähnten Schutzmassnahmen in Ziffer 1 und 2 seien auf zwei Jahre, mithin bis Juli 2023, zu befristen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. 2. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 hiess das Regionalgericht die Klage dem Grundsatz nach gut und erkannte Folgendes: 1. A._____ wird bis zum 01.07.2023 verboten: a. sich B._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern. Davon aus- genommen sind: i. die Annäherung zur Übergabe/Übernahme seiner Kinder zur Ausübung des gewährten bzw. vereinbarten persönli- chen Verkehrs am Wohnort der Kinder auf üblichem Weg; ii. die unterbruchsfreie Durchfahrt auf der Hauptstrasse zwi- schen C._____ und D._____ im Bereich von E._____; iii. die Annäherung am Arbeitsplatz von A._____ (Bahnhof F._____) durch A._____ zu notwendigen, vorgesehenen beruf- lichen Verrichtungen. b. mit B._____ telefonisch, elektronisch oder sonstwie Kontakt aufzu- nehmen. 2. Das Verbot gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit dem ausdrücklichen Hin- weis auf Art. 292 StGB verbunden, wonach mit Busse bestraft wird, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3 / 6 3. a. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'255.24 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten. Da die Parteien- tschädigung uneinbringlich ist, gehen die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Klägers, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, von CHF 5'425.40 unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskas- se genommen. c. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel, von CHF 3'297.20 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskas- se genommen. 4. a. [Rechtsmittelbelehrung Entscheid] b. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5. [Mitteilungen] 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am
30. März 2022 fristgerecht Berufung. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Ent- scheid in den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und es sei gegen den Berufungskläger kein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot und keine Busse nach Art. 292 StGB auszusprechen. Das Verfahren sei zufolge Vergleichs zwi- schen den Parteien abzuschreiben. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens seien wettzuschlagen, die Gerichtskosten seien, unter dem Vorbehalt der unent- geltlichen Rechtspflege, je zur Hälfte vom Berufungskläger und vom Berufungsbe- klagten zu tragen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei dem Beru- fungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel als unentgeltlicher Rechts- beistand einzusetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit heutigem, separa- tem Entscheid abgewiesen (Proz. Nr. ZK1 22 56). 5. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus, die Notwendigkeit eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots und damit verbundener Busse nach Art. 292 StGB sei mittlerweile nicht mehr gegeben. Die Parteien hätten sich geei- nigt, dass im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die Ziffern 1 und 2 des vor- instanzlichen Entscheids aufzuheben seien. Der entsprechende Vergleich sei vom Berufungsbeklagten am 16. März 2022 und vom Berufungskläger am 30. März 2022 unterzeichnet worden.
4 / 6 6.1. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sind die Parteien frei, das Verfahren jederzeit ohne Entscheid zum Abschluss zu bringen. Solange die Rechtshängig- keit dauert, steht dem Kläger das freie Verfügungsrecht über den von ihm mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu (BGE 91 II 146 E. 1). Ein gerichtlicher Ver- gleich kann von den Parteien in jedem Verfahrensstadium geschlossen werden (Laurent Killias, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 150-352 ZPO, Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 14 zu Art. 241 ZPO). Soll nach dem erstinstanzlichen Entscheid doch noch ein Vergleich eingebracht werden, muss der drohende Ein- tritt der Rechtskraft durch das Einlegen eines Rechtsmittels verhindert werden. Die in der Folge prozesserledigenden Parteierklärungen sind alsdann vor der Rechts- mittelinstanz abzugeben (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 241 ZPO; Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 241 ZPO). Ein gerichtlicher Ver- gleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen bzw. bei diesem einge- reicht wird. Er ist ein Vertrag, mit welchem sich die Parteien zur Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben ganz oder teilweise einigen (Killias, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 241 ZPO). Nach dem Wortlaut von Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Abschreibungsbeschluss hat rein deklaratorische Wirkung, da der Pro- zess bereits unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Vergleichsvereinbarung beendet wird (BGer 4A_605/2012 v. 22.2.2013 E. 1.2; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 zu Art. 241 ZPO). 6.2. Der als Beilage eingereichte Vergleich zwischen A._____ und B._____ be- treffend den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 in Sa- chen Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot (Proz. Nr. 115-2021-39) lautet im Wortlaut wie folgt: 1. Anträge 1.1. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden überein- stimmend darum, im Berufungsverfahren die Ziff. 1 und 2 im Dispositiv des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022, mitgeteilt am 2. März 2022 betr. Kontakt-, Annäherungs- und Rayon- verbot mit der Proz. Nr. 115-2021-39 aufzuheben. 1.2. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens gegen den obengenannten Entscheid werden wettgeschlagen, die Gerichtskoste werden, unter
5 / 6 dem Vorbehalt der ev. unentgeltlichen Rechtspflege, je zur Hälfte ge- tragen. 2. Vertragsexemplare Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Ein Exemplar ist für das Gericht und je ein Exemplar für die Parteien sowie deren Rechtsvertreter bestimmt. [Unterz. B._____ am 16.3.2022] [Unterz. A._____ am 30.3.2022] 6.3. Der vom Berufungskläger eingereichte, von beiden Parteien unterzeichnete Vergleich ist klar und vollständig; ebenso sind die Parteien befugt, über die im an- gefochtenen Entscheid beurteilten Punkte frei zu verfügen. Namentlich kann der Berufungsbeklagte, der im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich obsiegte, auf das richterlich von ihm erwirkte, zeitlich befristete Rayon- und Kontaktverbot ge- gen den Berufungskläger gültig verzichten. Die Vergleichsfähigkeit der Sache ist somit gegeben. Mithin ist der Vergleich gültig und beendet das Verfahren unmit- telbar (vgl. vorstehend E. 6.1). 7. Das Gericht legt in seinem Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten fest. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Demnach werden die ausserge- richtlichen Kosten der Parteien wettgeschlagen (vgl. Ziff. 1.2 des Vergleichs). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Demnach wird erkannt: 1. Das Verfahren ZK1 22 55 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 (Proz. Nr. 115-2021-39) aufgehoben sind. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
6 / 6 5. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: